Vereinsstatuten

S T A T U T E N

des

Förderverein Technische Fakultät

an der Universität Klagenfurt

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)Der Verein führt den Namen „Förderverein Technische Fakultät an der Universität Klagenfurt“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt.

(2) Er erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Landes Kärnten.

§ 2

Zweck

Der Verein fördert Forschung, Lehre und Verbreitung des Wissens auf allen an den Instituten der Technischen Fakultät der Universität Klagenfurt vertretenen Gebieten.

Er unterstützt die Arbeit der Mitglieder der technischen Fakultät, Studierende und Graduierte der technischen Fakultät, und fördert den Erfahrungsaustausch mit Vertretern aus Wissenschaft und Praxis. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung

(1) Die Erreichung des Vereinszweckes wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.

(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ständige Fühlungnahme zwischen Wissenschaft und Praxis, unter anderem vertreten durch die außerordentlichen Mitglieder, insbesondere durch Vorträge, Versammlungen, Veröffentlichungen sowie Einholung von Sachverständigen-Expertisen und deren Verwendung.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge, die von der Generalversammlung (§ 9 Abs 2 lit. f) für verschiedene Mitgliedergruppen in ggf. unterschiedlicher Höhe festgelegt werden;

b) Spenden;

c) Honorare, wie z.B. für Sachverständigen-Expertisen;

d) sonstige Einnahmen.

§ 4

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins sind

(1) ordentliche Mitglieder (ehemals persönliche Mitglieder);

(2) außerordentliche Mitglieder (ehemals institutionelle Mitglieder);

(3) fördernde Mitglieder; dies sind Mitglieder, die einen über den für die jeweilige Mitgliedskategorie gültigen Mitgliedsbeitrag erheblich (mindestens 100%) hinausgehenden Förderungsbeitrag leisten;

(4) Ehrenmitglieder;

Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können handlungsfähige, unbescholtene natürliche Personen oder juristische Personen, die von natürlichen Personen vertreten werden, sein.

(2) Außerordentliche Mitglieder entsenden einen Vertreter. Der Vertreter ist vom Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen.

(3) Fördernde Mitglieder können insgesamt so viele Vertreter entsenden als der institutionelle Mitgliedsbeitrag in ihrem Gesamtbeitrag voll enthalten ist. Die Vertreter sind vom Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen.

(4) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 4 beschließt der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wissenschaftliche Mitarbeiter der technischen Fakultät sind auf Antrag als Mitglieder aufzunehmen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Jedes Mitglied des Vereins gemäß § 4 ist berechtigt, an der Generalversammlung sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, die Einberufung einer Generalversammlung zu beantragen, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, seine Stimme (Stimmen) abzugeben, an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Gesellschaftszweckes heranzutreten und zum Mitglied eines Vereinsorganes gewählt zu werden.

(2) Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten an den Vorstand schriftlich erklärt werden.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung.

§ 8

Vereinsorgane

(1) Die Organe, des Vereins sind:

a) die Generalversammlung,

b) der Vorstand,

c) das Kontrollorgan,

d) das Schiedsgericht.

(2) Alle Organwalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder werden durch ihre bevollmächtigten Vertreter gemäß § 5 Abs. 2 und 3 vertreten. Alle Mitglieder der Generalversammlung sind stimmberechtigt.

(2) Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung über:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder; Wahlvorschläge sind bis spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen, der diese dann bei der Generalversammlung vorlegt;

b) Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Vereinsjahr nach Anhörung des Kontrollorganes;

c) Jahresvoranschlag;

d) Bestellung und Abberufung des Kontrollorganes;

e) Entlastung des Vorstandes;

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 3 Abs. 3 lit. a);

g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;

h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 4);

i) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (§ 7 Abs. 3);

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorganes auf einen Termin binnen vier Wochen einzuberufen.

(4) Anträge eines Vereinsmitgliedes werden auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.

(5) Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Vereinsmitgliedes vorzunehmen. Sie hat spätestens drei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung zu ergehen. Sie hat den Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.

(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

(7) Gültige Beschlüsse können nur über solche Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen und noch bis spätestens sieben Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern bekanntgegeben wurden, falls nicht sämtliche Mitglieder anwesend oder vertreten sind und der Beschlussfassung über diese Anträge zustimmen.

(8) Die Generalversammlung ist, soweit in den Statuten nicht anders bestimmt wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

(10) Stimmübertragungen müssen schriftlich vorliegen.

(11) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Zahl der Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen ist.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.

§ 10

Änderung der Vereinsstatuten

Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung muss mit der Einladung zur Sitzung ausgesandt werden.

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) mindestens drei Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, davon mindestens zwei wissenschaftliche Mitarbeiter der technischen Fakultät,

b) mindestens drei Vertretern außerordentlicher bzw. fördernder Mitglieder, davon mindestens ein Vertreter der Raiffeisenorganisation.

(2) Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

(3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Obmann, sowie zwei Obmannstellvertreter, einen Geschäftsführer, einen Schriftführer und einen Kassier.

(5) Die Generalversammlung kann mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.

(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung wird vier Wochen nach Einlangen wirksam, wenn die Generalversammlung nicht früher den Rücktritt zur Kenntnis nimmt. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des Gesamtvorstandes an die Generalversammlung zu richten.

(7) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen so oft es die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat eine Vorstandssitzung binnen einer Woche stattzufinden.

(8) Die Einberufung zu Sitzungen hat der Obmann, in seinem Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten.

(9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, in seinem Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder können sich wechselseitig mit schriftlicher Vollmacht vertreten.

(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.

(12) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind.

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:

a) Die Aufnahme der Mitglieder (§ 5 Abs. 4);

b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

c) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstigen Vorarbeiten für die Generalversammlung;

d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;

e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;

f) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens; Anträge hinsichtlich der Verwendung des Vereinsvermögens können von Vereinsmitgliedern an den Vorstand schriftlich gestellt werden;

g) Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

§ 13

Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Dem Obmann bzw. seinen Stellvertretern obliegen die in den Statuten bestimmten Aufgaben. Der Obmann, oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht an den Geschäftsführer delegiert wurden, weiters vertritt er den Verein nach außen, insbesondere auch gegenüber Behörden.

(2) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Niederschriften über Generalversammlungen und Vorstandssitzungen.

(3) Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.

(4) Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom Obmann zu unterfertigen und vom Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Kassier, gegenzuzeichnen.

(5) Der Geschäftsführer hat die laufenden Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Der Vorstand definiert seine Agenda.

§ 14

Kontrollorgan

(1) Das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer) besteht aus zwei Mitgliedern bzw. deren Vertretern gemäß § 5 Abs. 2 und 3 und einem Stellvertreter. Die beiden Rechnungsprüfer und ihr Stellvertreter werden von der Generalversammlung (§ 9 Abs. 2d) aus dem Kreise der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Dem Kontrollorgan obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechungsabschlusses. Das Kontrollorgan ist befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.

(3) Das Kontrollorgan tritt zu Sitzungen zusammen so oft es seine Aufgabe erforderlich macht. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines der beiden Mitglieder oder des Stellvertreters des Kontrollorgans ist eine Sitzung längstens binnen vierzehn Tagen abzuhalten.

(4) Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst;

§ 11 Abs. 12 gilt sinngemäß.

§ 15

Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 zusammen. Je eines hievon ist innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 16

Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat dabei jeweils nur eine Stimme.

(2) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

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