Beschlossene Statuten (01.10.2024)
S T A T U T E N
des
Förderverein Technische Fakultät an der Universität Klagenfurt
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Technische Fakultät an der Universität Klagenfurt“ und hat seinen Sitz in Klagenfurt.
(2) Er erstreckt seine Tätigkeit schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Landes Kärnten.
§ 2
Zweck
Der Verein fördert gemeinnützige Forschung, die zeitnah der Allgemeinheit zugänglich gemacht wird und von allgemeinem Nutzen ist, sowie öffentliche Lehre und Verbreitung von Wissen an die Allgemeinheit auf allen an den Instituten der Technischen Fakultät der Universität Klagenfurt vertretenen Gebieten.
Er unterstützt die Universität Klagenfurt in den Belangen der technischen Fakultät und fördert damit den Erfahrungsaustausch mit Vertreter:innen aus Wissenschaft und Praxis. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigen.
Ebenso sind für die Vereinsmitglieder keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (insbesondere Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) vorgesehen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung
(1) Die Erreichung des Vereinszweckes wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere die ständige Vernetzung zwischen Wissenschaft und Praxis, unter anderem vertreten durch die außerordentlichen Mitglieder, insbesondere in Form von Vorträgen, Versammlungen, Veröffentlichungen sowie Einholung von Sachverständigen-Expertisen und deren Verwendung.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge, die von der Generalversammlung (§ 9 Abs 2 lit. f) für verschiedene Mitgliedergruppen in ggf. unterschiedlicher Höhe festgelegt werden
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
c) Honorare, wie z.B. für Sachverständigen-Expertisen für Tätigkeiten innerhalb des gemeinnützigen Zwecks
d) Subventionen und Förderungen
e) Vermögensverwaltung (z.B.: Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte)
f) Erträge aus Vereinsveranstaltungen
g) Sponsorengelder
h) Werbeeinnahmen
(4) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen.
(5) Der Verein darf, soweit es für die Verwirklichung seiner begünstigten Zwecke notwendig ist, auch teilweise, aber nicht überwiegend, Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften erbringen, insoweit zumindest einer der von der empfangenden Körperschaft verfolgten Zwecke in einem der vom Verein verfolgten Zwecke Deckung findet (Zwecküberschneidung).
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins sind
(1) ordentliche Mitglieder (s.g. studentische und persönliche Mitglieder);
(2) außerordentliche Mitglieder (s.g. institutionelle Mitglieder);
(3) Fördernde Mitglieder; Dies sind Mitglieder, die einen über den für die jeweilige Mitgliedskategorie (ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder) gültigen Mitgliedsbeitrag erheblich (mindestens 100%) hinausgehenden Förderungsbeitrag leisten.
(4) Ehrenmitglieder;
Dies sind Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben. Eine Ehrenmitgliedschaft kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung verliehen werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Leistung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft kann schriftlich, formlos (z.B. per E-Mail, Anschreiben) beantragt werden. Mitglieder des Vereins können handlungsfähige, unbescholtene natürliche Personen oder juristische Personen, die von natürlichen Personen vertreten werden, sein.
(2) Außerordentliche Mitglieder (juristische Personen) entsenden eine:n Vertreter:in (natürliche Person). Die Vertreter:in ist vom Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen.
(3) Fördernde Mitglieder können insgesamt so viele Vertreter:innen entsenden, als der außerordentliche Mitgliedsbeitrag in ihrem Gesamtbeitrag voll enthalten ist. Die Vertreter:innen sind einzeln vom Mitglied schriftlich zu bevollmächtigen.
(4) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 4 beschließt der Vorstand mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen der technischen Fakultät sind auf Antrag als Mitglieder aufzunehmen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Jedes Mitglied des Vereins ist gemäß § 4 berechtigt, an der Generalversammlung sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, die Einberufung einer Generalversammlung zu beantragen, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, seine Stimme (bzw. im Falle fördernder Mitglieder Stimmen) abzugeben, an den Vorstand mit Anregungen bzgl. der Förderung des Gesellschaftszweckes dienlichen Aktivitäten heranzutreten und zum Mitglied eines Vereinsorganes gewählt zu werden.
(2) Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten zu beachten und sind zur Leistung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Zuwendungen oder Vermögenswerte erhalten.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod; bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit und ebenso durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich an den Vorstand übermittelt werden und tritt nach einer Frist von 3 Monaten in Kraft.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung.
§ 8
Vereinsorgane
(1) Die Organe, des Vereins sind:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kontrollorgan,
d) das Schiedsgericht.
(2) Alle Organwalter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 9
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Die außerordentlichen und fördernden Mitglieder werden durch ihre bevollmächtigten Vertreter gemäß § 5 Abs. 2 und 3 vertreten. Alle Mitglieder, die an der Generalversammlung teilnehmen, sind stimmberechtigt.
(2) Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ihr obliegt die Beschlussfassung über:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder; Wahlvorschläge sind bis spätestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen, der diese dann bei der Generalversammlung vorlegt;
b) Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Vereinsjahr
nach Anhörung des Kontrollorganes;
c) Jahresvoranschlag;
d) Bestellung und Abberufung des Kontrollorganes;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 3 Abs. 3 lit. a);
g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
h) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft (§ 4 Abs. 4);
i) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes (§ 7 Abs. 3);
(3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf Verlangen des Kontrollorganes auf einen Termin binnen vier Wochen nach Einlangen des betreffenden Antrags/Verlangens einzuberufen.
(4) Anträge eines Vereinsmitgliedes werden auf die Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt, wenn sie spätestens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden.
(5) Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch schriftliche Einladung jedes Vereinsmitgliedes vorzunehmen. Diese Einladung hat spätestens drei Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung zu ergehen. Sie hat den Zeitpunkt und Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung bekanntzugeben.
(6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, im Falle seiner Verhinderung eine:r seiner Stellvertreter:innen. Sind auch diese verhindert, so hat das an Mitgliedsjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
(7) Gültige Beschlüsse können nur über jene Anträge gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen und noch bis spätestens sieben Tage vor der Sitzung allen Mitgliedern bekanntgegeben wurden, falls nicht sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind und der Beschlussfassung über diese Anträge zustimmen.
(8) Die Generalversammlung ist, soweit in den Statuten nicht anders bestimmt wird, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(9) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.
(10) Stimmübertragungen müssen schriftlich vorliegen.
(11) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Zahl der Teilnehmer:innen, die behandelten Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse und deren statutengemäße Gültigkeit zu ersehen ist.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Generalversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen und wird veröffentlicht.
§ 10
Änderung der Vereinsstatuten
Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Generalversammlung. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung muss mit der Einladung zur Sitzung ausgesandt werden.
§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) mindestens drei Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, davon mindestens zwei wissenschaftliche Mitarbeiter der technischen Fakultät
b) mindestens drei Vertreter:innen außerordentlicher bzw. fördernder Mitglieder, davon mindestens ein Vertreter der Raiffeisenorganisation.
(2) Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
(3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine:n Obmann:frau, sowie zwei Obmann-Stellvertreter:innen, eine:n Geschäftsführer:in, eine:n Schriftführer:in und eine:n Kassier:in.
(5) Die Generalversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen.
(6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung wird vier Wochen nach Einlangen wirksam, wenn die Generalversammlung nicht früher den Rücktritt zur Kenntnis nimmt. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei Rücktritt des Gesamtvorstandes an die Generalversammlung zu richten.
(7) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen so oft es die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes oder auf Verlangen des Kontrollorgans hat eine Vorstandssitzung binnen einer Woche stattzufinden.
(8) Die Einberufung zu Sitzungen hat der:die Obmann:frau, in seinem Verhinderungsfall eine:r seiner Stellvertreter:innen, schriftlich vorzunehmen. Sie hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten.
(9) Den Vorsitz im Vorstand führt der:die Obmann:frau, in seinem Verhinderungsfall eine:r seiner Stellvertreter:innen in der Reihenfolge ihrer Wahl.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder können sich wechselseitig mit schriftlicher Vollmacht vertreten.
(11) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande.
(12) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die Teilnehmer:innen, die behandelten Gegenstände und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sind.
(13) Umlaufbeschluss: In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes im Umlaufweg gefasst werden. Für die Zulässigkeit der Beschlussfassung im Umlaufweg ist eine Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Zustimmung. Für die Beschlussfassung über den Gegenstand des Beschlusses gilt die jeweils lt. Gegenstand zutreffende Mehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als Zustimmung. Umlaufbeschlüsse können auch auf elektronischem Wege, insbesondere per Fax oder Email gefasst werden. Über die im Umlaufwege gefassten Beschlüsse ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung zu berichten.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende Aufgaben zu:
a) Die Aufnahme der Mitglieder (§ 5 Abs. 4);
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstigen Vorarbeiten für die Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung;
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens; Anträge hinsichtlich der Verwendung des Vereinsvermögens können von Vereinsmitgliedern an den Vorstand schriftlich gestellt werden;
g) Umsetzung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 13
Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Dem:r Obmann:frau bzw. den Stellvertreter:innen obliegen die in den Statuten bestimmten Aufgaben. Der:die Obmann:frau, oder im Falle seiner Verhinderung eine:r seiner Stellvertreter:innen, führt die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht an den:die Geschäftsführer:in delegiert wurden, weiters vertritt er den Verein nach außen, insbesondere auch gegenüber Behörden.
(2) Dem:der Schriftführer:in obliegt die Führung der Niederschriften über Generalversammlungen und Vorstandssitzungen.
(3) Dem:der Kassier:in obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
(4) Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind vom:von der Obmann:frau zu unterfertigen und vom:von der Schriftführer:in, in Geldangelegenheiten vom:von der Kassier:in, gegenzuzeichnen.
(5) Der:die Geschäftsführer:in hat die laufenden Geschäfte des Vereins wahrzunehmen. Der Vorstand definiert seine Agenda.
§ 14
Kontrollorgan
(1) Das Kontrollorgan (Rechnungsprüfer:in) besteht aus zwei Mitgliedern bzw. deren Vertreter:innen gemäß § 5 Abs. 2 und 3 und einem:einer Stellvertreter:in. Die beiden Rechnungsprüfer:innen und ihre Stellvertreter:in werden von der Generalversammlung (§ 9 Abs. 2d) aus dem Kreise der Vereinsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Dem Kontrollorgan obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Das Kontrollorgan ist befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Es hat über seine Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.
(3) Das Kontrollorgan tritt zu Sitzungen zusammen so oft es seine Aufgabe erforderlich macht. Auf begründetes schriftliches Verlangen eines der beiden Mitglieder oder des:r Stellvertreters:in des Kontrollorgans ist eine Sitzung längstens binnen vierzehn Tagen abzuhalten.
(4) Die Beschlüsse werden einstimmig gefasst; § 11 Abs. 12 gilt sinngemäß.
§ 15
Schiedsgericht
(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 3 zusammen. Je eines hievon ist innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum:r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzes zustande, so entscheidet unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagenen Personen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.
§ 16
Freiwillige Auflösung und Aufhebung des Vereins sowie Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat dabei jeweils nur eine Stimme.
(2) Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen des Vereins für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs. 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.